Stand 26.11.2010
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Freilichtbühne Spielgemeinde Nettelstedt e.V“. Er hat seinen Sitz im Ortsteil Nettelstedt der Stadt Lübbecke und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Erhaltung des Amateur-Freilichtspiels und die Pflege anderer Formen des Amateurtheaterspiels. Außerdem dient der Verein der Heimatpflege sowie der Erhaltung der dörflich-heimatlichen Gemeinschaft unter Ausschaltung parteipolitischer Absichten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Personen die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen/Übungsleiterfreibeträge begünstigt werden. Voraussetzung für die Zahlung einer Ehrenamtspauschale ist, dass die wirtschaftliche Situation des Vereins dies zulässt.
§ 4 Mitglieder
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die Satzung des Vereins anerkennt und den Vereinszweck gem. § 2 unterstützt.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Ein Mitgliedsbeitrag wird erhoben. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Volljährige Familienmitglieder müssen eine eigene Mitgliedschaft beantragen. Einmal entrichtete Jahresbeiträge werden grundsätzlich nicht zurückerstattet. Werden Beiträge nicht rechtzeitig gezahlt beschließt der Vorstand gemäß §6 über ggf. notwendige Maßnahmen.
§ 6 Beitritt und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem ordentlichen Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt hat. Ein Vorstandsmitglied kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 7 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung und 2. der ordentliche Vorstand.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Ihrer Beschlussfassung obliegen sämtliche Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch die Satzung der Entscheidung anderer Vereinsorgane zugewiesen sind.
(2) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
(3) Über die Auflösung des Vereins oder einer Zweckänderung gem. § 2 kann nur beschlossen werden, wenn mindestens ¾ der Mitglieder anwesend sind. Ist dennoch eine Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 4 Wochen eine neuen Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie wegen der Frage der Auflösung ordnungsgemäß einberufen und hierbei mitgeteilt ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen wird.
(4) Satzungsänderungen und Aufhebungen von Beschlüssen anderer Vereinsorgane -soweit solche durch die Satzung überhaupt zugelassen sind- werden mit einer ¾ Mehrheit gefasst.
(5) Es hat in jedem Jahr mindestens eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Darüber hinaus sind sogenannte außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn es der ordentliche Vorstand für erforderlich hält oder 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich beim ordentlichen Vorstand beantragen.
(6) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstandssprecher, bei dessen Abwesenheit ein anderes zu bestimmendes Vereinsmitglied.
(7) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den ordentlichen Vorstand oder ein durch ihn beauftragtes Gremium durch schriftliche Einladung, welche die Tagesordnung enthält. Die Einladung muss den Mitgliedern mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin zugegangen sein.
(8) Alle Abstimmungen finden geheim statt. Die Mitgliederversammlung kann von Fall zu Fall mit einfacher Mehrheit eine andere Abstimmungsart entscheiden.
(9) Beschlüsse der Mitgliederversammlung und auch Beschlüsse des ordentlichen Vorstandes müssen protokolliert und vom Protokollführer und einem weiteren ordentlichen Vorstandsmitglied unterzeichnet werden.
§ 9 Besetzung des ordentlichen Vorstand
Der ordentliche Vorstand führt den Verein und setzt sich wie folgt zusammen:
a) Vorstandsbereich Spielbetrieb
1) 1. Spielleiter (Vorsitzender)
2) 2. Spielleiter
3) Bühnenbau und Requisite
4) Kostüme und Maske
5) Technik
b) Vorstandsbereich Geschäftsführung
1) Geschäftsführer
2) Kasse und Besucherkoordination
3) Einkauf und Verkauf
4) Marketing und Mitgliederverwaltung
5) Nachwuchsbetreuung
Die Mitgliederversammlung wählt aus den gewählten Vorstandsmitgliedern für die Dauer von einem Jahr als Repräsentanten des Vorstandes einen Vorstandssprecher. Die konkreten Aufgabenverteilungen werden durch den Vorstand festgelegt.
§ 10 Wahl des ordentlichen Vorstandes
(1) Die Mitglieder des ordentlichen Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung grundsätzlich für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis ein neues Mitglied gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Von der Mitgliederversammlung sind zu wählen in Jahren mit gerader Jahreszahl folgende ordentliche Vorstandsmitglieder:
- 1. Spielleiter (Vorsitzender)
- Bühnenbau und Requisite
- Technik
- Kasse und Besucherkoordination
- Marketing und Mitgliederverwaltung
In Jahren mit ungerader Jahreszahl folgende ordentliche Vorstandsmitglieder:
- 2. Spielleiter
- Kostüme und Maske
- Geschäftsführer (Vorsitzender)
- Einkauf und Verkauf
- Nachwuchsbetreuung
(3) Bei Ausscheiden eines ordentlichen Vorstandsmitgliedes haben die übrigen ordentlichen Vorstandsmitglieder das Recht, ein anderes Mitglied des Vereins mit der Führung der Aufgaben des ausgeschiedenen ordentlichen Vorstandsmitgliedes zu betrauen.
(4) Der ordentliche Vorstand wird mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die gesamte Neuwahl leitet ein von der Mitgliederversammlung zu wählender Wahlleiter.
(5) Ein Mitglied kann nur in den Vorstand gewählt werden, wenn es zum Wahlzeitpunkt die Volljährigkeit erreicht hat.
§ 11 Funktion des Vorstandes
Der ordentliche Vorstand führt die Geschäfte des Vereins gemeinschaftlich. Er ist das ausführende Organ. Beschlüsse des ordentlichen Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der ordentliche Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind.
§ 12 Vorstandsassistenten/innen
Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, einen Assistenten oder eine Assistentin zu berufen. Der Assistent oder die Assistentin
- unterstützt das ordentliche Vorstandsmitglied bei seinen Aufgaben.
- kann an Vorstandssitzungen teilnehmen.
- übernimmt vom ordentlichen Vorstandsmitglied das Stimmrecht im Vorstand, sofern das ordentliche Vorstandsmitglied nicht teilnehmen kann und der Assistent oder die Assistentin zur Übernahme des Stimmrechts vom ordentlichen Vorstandsmitglied befugt ist.
- kann das ordentliche Vorstandsmitglied vertreten.
§ 13 Vorsitz bei Vorstandssitzungen
Den Vorsitz in den Sitzungen des Vorstandes führt der Vorstandssprecher. Der Vorstandssprecher kann die Sitzungsleitung an ein anderes ordentliches Vorstandsmitglied delegieren.
§ 14 Vertretung des Vereins
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des ordentlichen Vorstandes gem. § 26 BGB gemeinschaftlich handelnd vertreten.
§ 15 Haushalt und Kasse
Das Geschäftsjahr läuft von 01. Oktober bis zum 30. September. Die Aufstellung des Haushaltsplanes und etwaiger Nachträge obliegt dem ordentlichen Vorstand, eine Beschlussfassung darüber der Mitgliederversammlung.
Der Vorstandsbereich Geschäftsführung legt der Mitgliederversammlung den Kassenbericht vor. Die Kassenführung wird jeweils vor Einberufung der Mitgliederversammlung von zwei in der letzten Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder, die nicht dem ordentlichen Vorstand angehören, geprüft.
Über die Entlastung des Vorstandes beschließt die Mitgliederversammlung. Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind durch Buchführung und Belege nachzuweisen.
Mit Einberufung der Mitgliederversammlung hat der Vorstandsbereich Geschäftsführung durch Bekanntgabe darauf hinzuweisen, dass Kassenbücher und Belege zur Einsichtnahme durch Vereinsmitglieder bei ihm ausliegen.
§ 16 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Lübbecke mit der Auflage, es ausschließlich für kulturelle Zwecke zu verwenden.
Fassung der Satzung vom 26.11.2010

