Satzung

Stand 26.11.2010

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Freilichtbühne Spielgemeinde Nettelstedt e.V“. Er hat seinen Sitz im Ortsteil Nettelstedt der Stadt Lübbecke und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab­schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Erhaltung des Amateur-Freilichtspiels und die Pflege anderer Formen des Amateurtheaterspiels. Außerdem dient der Verein der Heimatpflege sowie der Erhaltung der dörf­lich-hei­matlichen Gemeinschaft unter Ausschaltung partei­politischer Absichten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Aus­gaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unver­hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Personen die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauscha­len/Übungsleiterfreibeträge begünstigt werden. Voraussetzung für die Zahlung einer Ehrenamtspauschale ist, dass die wirtschaftliche Situation des Vereins dies zulässt.

§ 4 Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die Satzung des Vereins anerkennt und den Ver­eins­zweck gem. § 2 unterstützt.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Ein Mitgliedsbeitrag wird erhoben. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversamm­lung. Volljährige Familienmitglieder müssen eine eigene Mitgliedschaft beantragen. Einmal entrichtete Jahresbeiträge werden grundsätzlich nicht zurückerstattet. Werden Beiträge nicht rechtzeitig gezahlt beschließt der Vorstand gemäß §6 über ggf. notwendige Maßnahmen.

§ 6 Beitritt und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem ordentlichen Vorstand.

(2) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt hat. Ein Vorstandsmitglied kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.


§ 7 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung und 2. der ordentliche Vorstand.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Ihrer Beschlussfassung ob­liegen sämtli­che Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch die Satzung der Ent­scheidung ande­rer Ver­einsorgane zugewiesen sind.

(2) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollen­det haben. Die Beschlüsse der Mitglieder­versammlung werden grundsätzlich mit einfacher Stimmen­mehr­heit gefasst.

(3) Über die Auflösung des Vereins oder einer Zweckänderung gem. § 2 kann nur beschlossen wer­den, wenn mindestens ¾ der Mit­glieder anwesend sind. Ist dennoch eine Versammlung nicht be­schlussfähig, so ist innerhalb von 4 Wochen eine neuen Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschiene­nen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie we­gen der Frage der Auflösung ord­nungsgemäß einberufen und hierbei mitgeteilt ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschie­nenen beschlossen wird.

(4) Satzungsänderungen und Aufhebungen von Beschlüssen anderer Vereinsorgane -so­weit solche durch die Satzung überhaupt zugelassen sind- werden mit einer ¾ Mehr­heit gefasst.

(5) Es hat in jedem Jahr mindestens eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Darüber hinaus sind so­genannte außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn es der ordentliche Vor­stand für erforderlich hält oder 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich beim ordentlichen Vorstand beantra­gen.

(6) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstandssprecher, bei dessen Abwe­senheit ein anderes zu bestimmendes Vereinsmitglied.

(7) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den ordentlichen Vorstand oder ein durch ihn beauftragtes Gremium durch schriftli­che Einladung, welche die Tagesordnung enthält. Die Einladung muss den Mitgliedern mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin zugegangen sein.

(8) Alle Abstimmungen finden geheim statt. Die Mitgliederversammlung kann von Fall zu Fall mit einfa­cher Mehrheit eine andere Abstimmungsart entscheiden.

(9) Beschlüsse der Mitgliederversammlung und auch Beschlüsse des ordentlichen Vorstandes müssen proto­kolliert und vom Protokollführer und einem weiteren ordentlichen Vor­standsmitglied unterzeichnet werden.

§ 9 Besetzung des ordentlichen Vorstand

Der ordentliche Vorstand führt den Verein und setzt sich wie folgt zusammen:

a) Vorstandsbereich Spielbetrieb

1) 1. Spielleiter (Vorsitzender)

2) 2. Spielleiter

3) Bühnenbau und Requisite

4) Kostüme und Maske

5) Technik

b) Vorstandsbereich Geschäftsführung

1) Geschäftsführer

2) Kasse und Besucherkoordination

3) Einkauf und Verkauf

4) Marketing und Mitgliederverwaltung

5) Nachwuchsbetreuung

Die Mitgliederversammlung wählt aus den gewählten Vorstandsmitgliedern für die Dauer von einem Jahr als Repräsentanten des Vorstandes einen Vor­standssprecher. Die konkreten Aufga­benverteilun­gen werden durch den Vorstand festgelegt.

§ 10 Wahl des ordentlichen Vorstandes

(1) Die Mitglieder des ordentlichen Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung grundsätzlich für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis ein neues Mit­glied gewählt ist. Wie­derwahl ist zulässig.

(2) Von der Mitgliederversammlung sind zu wählen in Jahren mit gerader Jahreszahl fol­gende ordentli­che Vorstandsmitglieder:

  • 1. Spielleiter (Vorsitzender)
  • Bühnenbau und Requisite
  • Technik
  • Kasse und Besucherkoordination
  • Marketing und Mitgliederverwaltung

In Jahren mit ungerader Jahreszahl folgende ordentliche Vorstandsmitglieder:

  • 2. Spielleiter
  • Kostüme und Maske
  • Geschäftsführer (Vorsitzender)
  • Einkauf und Verkauf
  • Nachwuchsbetreuung

(3) Bei Ausscheiden eines ordentlichen Vorstandsmitgliedes haben die übrigen ordentlichen Vorstands­mitglieder das Recht, ein anderes Mitglied des Vereins mit der Führung der Aufgaben des ausge­schiedenen ordentlichen Vor­standsmitgliedes zu betrauen.

(4) Der ordentliche Vorstand wird mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die gesamte Neuwahl leitet ein von der Mitgliederversammlung zu wählender Wahlleiter.

(5) Ein Mitglied kann nur in den Vorstand gewählt werden, wenn es zum Wahlzeitpunkt die Volljährigkeit erreicht hat.

§ 11 Funktion des Vorstandes

Der ordentliche Vorstand führt die Geschäfte des Vereins gemeinschaftlich. Er ist das ausfüh­rende Or­gan. Beschlüsse des ordentlichen Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der ordentliche Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindes­tens 5 Mitglieder an­wesend sind.

§ 12 Vorstandsassistenten/innen

Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, einen Assistenten oder eine Assistentin zu be­rufen. Der As­sistent oder die Assistentin

  • unterstützt das ordentliche Vorstandsmitglied bei seinen Aufgaben.
  • kann an Vorstandssitzun­gen teilnehmen.
  • übernimmt vom ordentlichen Vorstandsmitglied das Stimmrecht im Vorstand, so­fern das ordentli­che Vorstandsmitglied nicht teilnehmen kann und der Assis­tent oder die Assistentin zur Übernahme des Stimmrechts vom ordentlichen Vorstandsmitglied befugt ist.
  • kann das ordentliche Vorstandsmitglied vertreten.

§ 13 Vorsitz bei Vorstandssitzungen

Den Vorsitz in den Sitzungen des Vorstandes führt der Vorstandssprecher. Der Vor­standssprecher kann die Sitzungsleitung an ein anderes ordentliches Vorstandsmitglied delegieren.

§ 14 Vertretung des Vereins

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des ordentlichen Vorstandes gem. § 26 BGB gemeinschaftlich handelnd vertreten.

§ 15 Haushalt und Kasse

Das Geschäftsjahr läuft von 01. Oktober bis zum 30. September. Die Aufstellung des Haus­haltsplanes und etwaiger Nachträge obliegt dem ordentlichen Vorstand, eine Beschlussfassung darüber der Mit­gliederversammlung.

Der Vorstandsbereich Geschäftsführung legt der Mitgliederversammlung den Kassen­bericht vor. Die Kassenführung wird jeweils vor Einberufung der Mitgliederversamm­lung von zwei in der letzten Mit­gliederversammlung gewählte Mitglieder, die nicht dem ordentlichen Vorstand angehören, geprüft.

Über die Entlastung des Vorstandes beschließt die Mitgliederversammlung. Einnah­men und Ausgaben des Vereins sind durch Buchführung und Belege nachzuweisen.

Mit Einberufung der Mitgliederversammlung hat der Vorstandsbereich Geschäftsfüh­rung durch Be­kanntgabe darauf hinzuweisen, dass Kassenbücher und Belege zur Ein­sichtnahme durch Vereinsmit­glieder bei ihm ausliegen.

§ 16 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke des Vereins fällt das Vereins­vermögen an die Stadt Lübbecke mit der Auflage, es ausschließlich für kulturelle Zwecke zu verwen­den.

Fassung der Satzung vom 26.11.2010

Comments are closed.