AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER FREILICHTBÜHNE NETTELSTEDT e.V.

1.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Beziehungen zwischen des Freilichtbühne Nettelstedt e.V. (nachfolgend: Freilichtbühne) und seinen Besuchern und sind Bestandteil jedes Vertrages zwischen ihnen. Unberührt bleiben Veranstaltungen Dritter auf dem Gelände der Freilichtbühne.

2.
Zum Einlass berechtigen grundsätzlich nur die Eintrittskarten der Freilichtbühne und ihrer Kooperationspartner. Gutscheine, Freikarten und Ehrenkarten müssen an der Kasse der Freilichtbühne eingelöst werden. Diese gelten nur für eigene Veranstaltungen der Freilichtbühne, Ausnahmen werden entsprechend angekündigt.

3.
In welchen Fällen für welche Personengruppen Ermäßigungen gewährt werden, ergeben sich aus den jeweils aktuellen Preislisten und können an der Kasse erfragt werden.

4.
Besucher, die eine Ermäßigungsberechtigung bei einer Kontrolle nicht vorweisen können, obwohl ihre Eintrittskarte ermäßigt ist, haben auf Anforderung des Personals unverzüglich den Differenzbetrag zum vollen Kartenpreis der jeweiligen Preisgruppe zu entrichten. Weigert sich ein Besucher, dieser Aufforderung nachzukommen, sind die Freilichtbühne und die von ihr beauftragten Personen berechtigt, die betreffende Person unverzüglich des Hauses zu verweisen. Die Freilichtbühne behält sich vor, einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen und Strafanzeige zu stellen.

5.
Bereits erworbene Eintrittskarten können grundsätzlich nicht zurückgegeben werden.
Vorbestellungen sind verbindlich, die Karten müssen spätestens dreißig Minuten vor Vorstellungsbeginn abgeholt werden.
Sollten vorbestellte und nicht abgeholte Karten nicht im freien Verkauf wieder verkauft werden, kann die Freilichtbühne von dem Besteller die Bezahlung der bestellten Karten verlangen.

6.
Nach Beginn einer Veranstaltung können Besucher mit Rücksicht auf die anderen Besucher und die mitwirkenden Künstler nicht oder erst zu einem von der Theaterleitung festgelegten geeigneten Zeitpunkt (z.B. Vorstellungs- oder Beifallpausen) in den Zuschauerraum eingelassen werden. Das gleiche gilt, wenn Zuschauer während einer Vorstellung den Zuschauerraum verlassen und zurückkehren möchten.

7.
Die Eintrittspreise und Platzgruppen für die Spielstätten der Freilichtbühne richten sich nach der jeweils geltenden Kassenordnung der Freilichtbühne und dem jeweils geltenden Preisaushang der Freilichtbühne.

8.
Bei Veranstaltungen Dritter in den Räumen bzw. auf dem Gelände der Freilichtbühne werden die Eintrittspreise und die Regeln des Vorverkaufs vom jeweiligen Veranstalter festgelegt. Die Freilichtbühne haftet den Besuchern gegenüber nicht für die Leistungen und Preise dieser Veranstalter.

9.
Bei Besetzungsänderungen besteht kein Anspruch des Besuchers auf Erstattung oder Minderung des Eintrittsgeldes oder Umtausch der Karte. Ausnahmen von dieser Regelung bestehen nur, wenn die Mitwirkung eines bestimmten Künstlers unverzichtbarer Bestandteil der Aufführung ist und als solcher in den Veröffentlichungen der Freilichtbühne angekündigt wurde (z.B. „Ein Abend mit…“).

10.
Bei veränderten Anfangszeiten besteht kein Anspruch des Besuchers auf Erstattung oder Minderung des Eintrittsgeldes oder Umtausch der Karte. Ausnahmen von dieser Regelung bestehen nur, wenn die Anfangszeit um mehr als zwei Stunden nach hinten verschoben oder die Anfangszeit vorverlegt wurde und der Besucher keine Möglichkeit hatte, von der Vorverlegung Kenntnis zu nehmen

11.
Bei veränderten Anfangszeiten besteht kein Schadenersatzanspruch wegen Verkehrsverbindungen, die nicht genutzt werden konnten.

12.
Bei Vorstellungsabbruch in der ersten Vorstellungshälfte (bis zur Pause) hat der Besucher Anspruch auf eine Gutschrift für eine andere Vorstellung der Freilichtbühne oder im Ausnahmefall Anspruch auf Erstattung des Eintrittsgeldes. Weitere Aufwendungen werden nicht erstattet.
Bei Spielabbruch nach der ersten Vorstellungshälfte (in der Pause oder nach Beginn der zweiten Vorstellungshälfte) aus Gründen höherer Gewalt (z.B. Witterung, Krankheit u.ä.) besteht – wie bei Freilichttheatern üblich – kein Anspruch auf Erstattung des Eintrittsgeldes oder anderer Aufwendungen.

13.
Jedwede kommerzielle Tätigkeit in den Räumen bzw. auf dem Gelände der Freilichtbühne bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Leitung der Freilichtbühne.

14.
Der Besucher hat Anspruch auf den auf seiner Eintrittskarte angegebenen Platz. Ein Wechsel auf unbesetzte Plätze ist nur mit Zustimmung des Einlasspersonals möglich. Dies gilt nicht für Vorstellungen mit freier Platzwahl. Rollstuhlplätze sind – je nach Spielstätte und Einrichtung der Spielstätte – begrenzt vorhanden. Um vorherige telefonische Ankündigung des Bedarfs eines Rollstuhlplatzes wird dringend gebeten. Die Erreichbarkeit der verschiedenen Örtlichkeiten in den Räumen und auf dem Gelände der Freilichtbühne ist gegeben, dennoch teilweise beschränkt. Bei Hilfe zur Erreichbarkeit der Örtlichkeiten steht das Personal der Freilichtbühne zur Verfügung.

15.
Wenn Plätze aus technischen oder künstlerischen Gründen nicht zur Verfügung stehen, behält sich die Freilichtbühne vor, Ersatzplätze zuzuweisen.

16.
Für Angaben auf Plakaten und in den Publikationen der Freilichtbühne wird keine Gewähr übernommen. Änderungen bleiben vorbehalten.

17.
Gegenstände jeder Art, die in den Räumen und auf dem Gelände der Freilichtbühne gefunden werden, müssen beim Personal der Freilichtbühne abgegeben werden.

18.
Der Verlust von Gegenständen ist dem Personal der Freilichtbühne unverzüglich mitzuteilen.

19.
Fotografieren sowie Bild- und / oder Tonaufzeichnungen während der Aufführungen sind aus urheberrechtlichen Gründen nicht gestattet.
Zuwiderhandlungen gegen das Verbot von Bild- und Tonaufnahmen lösen Schadensersatzpflichten aus.
Personen, die unerlaubter Weise Fotoaufnahmen, Bild- und/oder Tonaufnahmen von Aufführungen machen, dürfen von der Freilichtbühne unverzüglich des Hauses bzw. des Geländes verwiesen werden.
Es besteht im Fall der Verweisung aus dem Hause bzw. des Geländes wegen unzulässiger Aufnahmen kein Anspruch auf Schadensersatz seitens der verwiesenen Person hinsichtlich des Eintrittsgeldes oder anderer Kosten im Zusammenhang mit der Vorstellung.
Die Freilichtbühne ist berechtigt, Datenträger mit unzulässigen Aufnahmen zu konfiszieren und die betreffenden Aufnahmen darauf zu löschen. Die Freilichtbühne gibt die Datenträger anschließend unverzüglich an die Person zurück, von der sie konfisziert wurden.

20.
Bei Fernsehaufzeichnungen oder Filmaufnahmen ist der Besucher damit einverstanden, dass die von ihm während oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung gemachten Aufnahmen (Bild, Film, TV) ohne Vergütung im Rahmen der üblichen Auswertung verwendet werden dürfen.

21.
Die Freilichtbühne übt das Hausrecht aus und ist bei Störungen berechtigt, Störer des Hauses bzw. des Geländes zu verweisen, Hausverbote auszusprechen bzw. andere geeignete Maßnahmen im Rahmen des Hausrechtes zu ergreifen.

22.
Die Freilichtbühne stellt ihren Besuchern Parkplätze (nur PKW) im Rahmen des Möglichen zur Verfügung. Anspruch auf einen Parkplatz haben die Besucher nicht. Soweit die Freilichtbühne von Seiten Dritter auf Schadenersatz, Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen wird, weil ein Besucher im Zusammenhang mit einer Veranstaltung der Freilichtbühne durch unerlaubtes Parken Rechte dieses Dritten verletzt hat, ist der Besucher verpflichtet, die Freilichtbühne von den Kosten (insbesondere unvermeidbare Schadenersatzzahlungen an den Dritten und Rechtsverteidigungskosten der Freilichtbühne) freizuhalten.

23.
Bei Brand und sonstigen Gefahrensituationen müssen die Besucher das Haus bzw. das Gelände ohne Umwege sofort durch die gekennzeichneten Aus- und Notausgänge verlassen. Eine Garderobenausgabe findet in diesen Fällen nicht statt. Die Anweisungen des Freilichtbühnen-Personals oder anderer Personen, die von der Freilichtbühne beauftragt sind, sind in diesen Fällen unbedingt zu befolgen.

24.
(1) Die Freilichtbühne haftet für alle Schäden, die von ihr, ihren Angestellten oder Beauftragten pflichtwidrig verursacht werden. Die Haftung ist ausgeschlossen, falls die Freilichtbühne bzw. ihre Angestellten oder Beauftragten die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.
(2) Die Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit sie nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf
(3) Im Falle der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet die Freilichtbühne jedoch lediglich für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, sofern keine Haftung für Körper- oder Gesundheitsschäden vorliegt.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Pflichtverletzungen angestellter oder beauftragter Personen, für die die Freilichtbühne gemäß Absatz 1 Satz 1 einzustehen hat.
(5) Soweit die Freilichtbühne nach den vorstehenden Absätzen von der Haftung befreit ist, sind auch die Angestellten bzw. Beauftragten der Freilichtbühne von der Haftung frei.

25.
Der Besucher ist verpflichtet, einen Schaden unverzüglich, offensichtliche Schäden jedenfalls vor Verlassen des Freilichtbühnengeländes anzuzeigen.

26.
Die Freilichtbühne haftet nicht für Schäden, die allein durch andere Besucher oder Dritte zu verursacht worden sind, es sei denn, es liegt ein Haftungsfall gemäß Ziffer 24. vor.

Gez. Der Vorstand
Nettelstedt, im Mai 2011

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